aktuelle Vereinssatzung [Stand: 31. März 2022]

Satzung
des SV Grün-Weiß Bergfelde e. V.

Präambel

Die Verwendung der männlichen Form bei der Nennung von Personen und Funktionsträgern in dem nachfolgenden Text bedeutet keine geschlechtsspezifische Festlegung. Es sollen Angehörige aller Geschlechter gleichberechtigt angesprochen werden.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „SV Grün-Weiß Bergfelde e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergfelde. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballs, des Volleyballs und des Gymnastiksports. Besondere Schwerpunkte des Vereins sollen dabei bei Förderung und Unterstützung der Jugend- und Nachwuchsarbeit liegen.
  2. Der Zweck wird verwirklicht über die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, durch regelmäßiges Training, Leistungsvergleiche und Zusammenkünfte der Mitglieder.
  3. Der SV Grün-Weiß Bergfelde e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „inhaltliche und steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßem Zweck verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben der Körperschaft, die dem Zweck dieser fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
  4. Der Verein darf sich bei der Verwirklichung seiner Satzungszwecke Dritter i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes, der nicht begründet werden muss. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Im Fall der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in den Verein durch den Vorstand entscheidet auf Antrag des abgelehnten Antragstellers die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
  3. Mitglieder des Vereins sowie auch außerhalb des Vereins stehende natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung von dieser zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Vorschlag des Vorstandes befürworten. Ernannte Ehrenmitglieder haben im Folgenden in Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft des Vereinsmitglieds mit sofortiger Wirkung.
  3. Darüber hinaus kann jedes Vereinsmitglied durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand des Vereins, mit einer Frist von einem Monat, zum Ende eines jeden Quartals seinen Austritt erklären. Die Frist gilt nur als gewahrt, wenn das Schreiben des austrittswilligen Mitglieds fristgerecht beim Vorstand eingegangen ist.
  4. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds kann auch enden durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen bei einer schwerwiegenden Verletzung von Vereinsinteressen (vereinsschädigendes Verhalten), bei gröblicher schuldhafter Missachtung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten bzw. bei Zahlungsverzug hinsichtlich der zu leistenden Mitgliedsbeiträge in einer den Jahresbeitrag übersteigenden Höhe.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der über den Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.

Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Zugang wirksam.

  1. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Aufnahmegebühren oder Beiträgen besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft aus den in Abs. 2-4 genannten Gründen nicht.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Der Vereinsbeitrag und die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung nach Vorlage einer Beitragsordnung durch den Vorstand per Beschluss durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder festgesetzt.

§ 7
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    (1) Dem Vorsitzenden
    (2) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
    (3) Dem Schatzmeister
    (4) Dem 1. Beisitzenden
    (5) Dem 2. Beisitzende  
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen kann der Verein auch durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden aus der Mitgliederversammlung heraus vorgeschlagen.
    Weiteres wird in einer vom Vorstand zu erarbeitenden und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegenden Wahlordnung geregelt.
  5. Für die ordnungsgemäße Amtsführung steht dem Vorstandsmitglied ein Anspruch auf Entlastung zu.
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind, zuständig.
  7. Das Vorstandsamt endet mit dem Verzicht des Vorstandsmitglieds. Der wirksame Verzicht setzt keinen wichtigen Grund voraus. Zudem endet das Vorstandsamt mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und durch Widerruf.
  8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einstimmig ein Ersatzmitglied, dessen Bestellung durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  9. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren neben dem Vorstand bis zu 8 Mitglieder des Vereins in einen erweiterten Vorstand wählen. Das Amt des erweiterten Vorstandes endet mit Verzicht des gewählten erweiterten Vorstandsmitgliedes. Der wirksame Verzicht setzt keinen wichtigen Grund voraus. Zudem endet das Vorstandsamt mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und durch Widerruf. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht vertretungsberechtigt für den Verein.Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden aus der Mitgliederversammlung heraus vorgeschlagen.

Weiteres wird in einer vom Vorstand zu erarbeitenden und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegenden Wahlordnung geregelt.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand ein neues Mitglied des Vereins als Ersatzmitglied für ein Amt des erweiterten Vorstandes nach besetzen, dessen Bestellung durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, zu denen die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des erweiterten Vorstandes einzuladen sind.
  2. Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei der Beschlussfassung der Beschlüsse des Vorstandes eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Soweit Beschlüsse zu fassen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
  3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Funktion und keine Stimme in der Vorstandssitzung

§ 9
Vertreter für besondere Aufgaben

Für Mitgliederbetreuung oder Ähnliches kann der Vorstand besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Die Vertretungsvollmacht dieser Vertreter ist auf die übertragenen Aufgaben beschränkt.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladungen unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen erfolgen schriftlich per Post oder per E-Mail. Es gelten die zuletzt vom Mitglied dem Verein mitgeteilten Post- bzw. E-Mail Adressen.

Der Vorstand kann die Einladung zur Mitgliederversammlung zusätzlich auch auf der Homepage des Vereins veröffentlichen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
                  und der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Widerruf der Bestellung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes
                  und der Kassenprüfer
  6. Beschlussfassung über Wahl- und Beitragsordnung
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

           Die Aufzählung der Aufgaben ist nicht abschließend.

  1. In der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder, die mit der Zahlung von Beträgen von nicht mehr als einem Monat im Rückstand sind, stimmberechtigt. Das Stimmrecht bei neuen Mitgliedern entsteht nach drei-monatiger Mitgliedschaft. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden und kann nicht übertragen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst, soweit nicht anders geregelt, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  4. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds bedürfen eines Beschlusses der anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder.
  2. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe für die Einberufung beim Vorstand einzureichen.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem eingereichten Antrag durchgeführt werden.

§ 12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf ihrer Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, Kontounterlagen und Geschäftsvorfälle beim Schatzmeister einzusehen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu erteilen.

Die zu wählenden Kassenprüfer werden aus der Mitgliederversammlung heraus vorgeschlagen. Weiteres wird in einer vom Vorstand zu erarbeitenden und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegenden Wahlordnung geregelt.

Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers soll der Vorstand einen neuen Kassenprüfer bestellen, dessen Bestellung durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. 

§ 13
Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14
Auflösung des Vereins
Wegfall der Gemeinnützigkeit

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame Liquidatoren.
  3. Das Vereinsvermögen ist nach Abzug der für die Löschung im Vereinsregister erforderlichen Kosten für steuerbegünstigte bzw. gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  4. Soweit das verbleibende Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, soll es dem Landessportbund Brandenburg e.V. zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke verwenden soll.
  5. Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, insbesondere bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit soll das Vermögen ebenfalls dem Landessportbund Brandenburg e.V. zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecke verwenden soll.

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Stand: 31. März 2022