Wahlordnung

Wahlordnung des Vereins
S V Grün-Weiß Bergfelde e.V.


Der Vorstand schlägt den Mitgliedern des SV Grün-Weiß Bergfelde e.V. folgende Wahlordnung zur Abstimmung vor:

1) Wahl eines Wahlleiters
Per Beschluss mit einfacher Mehrheit wird ein vorher aus der Mitgliederversammlung heraus vorgeschlagenes Mitglied zum Wahlleiter gewählt.

Der Wahlleiter trägt vor, welche Organe auf der Mitgliederversammlung gewählt werden sollen. Gewählt werden kann der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Kassenprüfer.

2) Wählbarkeit und Wahlrecht von Mitgliedern
Es können nur volljährige Mitglieder gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens drei Monate Mitglied sind. Darüber hinaus kann das Mitglied nicht gewählt werden, wenn ein  Ausschlussverfahren gegen ihn anhängig ist, bzw. wenn das Mitglied über einen Beitragsrückstand verfügt, der über einen Monatsbeitrag hinausgeht.

In der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder, die mit der Zahlung von Beträgen von nicht mehr als einem Monat im Rückstand sind, wahlberechtigt. Das Wahlrecht bei neuen Mitgliedern entsteht nach dreimonatiger Mitgliedschaft. Jedes Mitglied hat bei Wahlen eine Stimme. Das Wahlrecht darf nur persönlich ausgeübt werden und kann nicht übertragen werden.

3) Wahl des Vorstandes
Der Wahlleiter lässt die Mitglieder abstimmen, ob offen oder geheim gewählt werden soll. Hierzu wird ein Beschluss mit einfacher Mehrheit herbeigeführt.

Nach erfolgter Abstimmung erfolgt zuerst die Wahl des Vorsitzenden. Der Wahlleiter fragt Vorschläge aus der Mitgliederversammlung für einen zu wählenden Vorsitzenden des Vereins ab. Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, der sich der Wahl stellt, erfolgt eine Abstimmung der Mitglieder.

Das sich zur Wahl des Vorsitzenden gestellte Mitglied ist zum Vorsitzenden gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung auf ihn entfallen.

Stehen bei der Wahl eines Vorsitzenden mehrere Kandidaten zur Wahl, gilt das Mitglied als zum Vorsitzenden gewählt, welches die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder. Mindestens aber die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen konnte.

Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat, der bei der Stichwahl die meisten der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält, gilt als gewählt.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorsitzende wird befragt, ob er die
Wahl annimmt.

Daran anschließend wird der Stellvertreter gewählt.

Der Wahlleiter fragt Vorschläge aus der Mitgliederversammlung für einen zu wählenden Stellvertreter des Vereins ab. Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, der sich der Wahl stellt, erfolgt eine Abstimmung der Mitglieder.

Das sich zur Wahl des Stellvertreters gestellte Mitglied ist zum Stellvertreter gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung für ihn gestimmt haben.

Stehen bei der Wahl eines Stellvertreters mehrere Kandidaten zur Wahl, gilt das Mitglied als zum Stellvertreter gewählt, welches die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Mitglieder, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat, der bei der Stichwahl die meisten der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält, gilt als gewählt.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Stellvertreter wird befragt, ob er die Wahl annimmt.

Dann wird der Schatzmeister gewählt.

Der Wahlleiter fragt Vorschläge aus der Mitgliederversammlung für einen zu wählenden Schatzmeister des Vereins ab. Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, der sich der Wahl stellt, erfolgt eine Abstimmung der Mitglieder.

Das sich zur Wahl des Schatzmeisters gestellte Mitglied ist zum Schatzmeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung für ihn gestimmt haben.

Stehen bei der Wahl eines Schatzmeisters mehrere Kandidaten zur Wahl, gilt das Mitglied als zum Schatzmeister gewählt, welches die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Mitglieder, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat, der bei der Stichwahl die meisten der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält, gilt als gewählt.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Schatzmeister wird befragt, ob er die Wahl annimmt.

Dann wird der 1. Beisitzende gewählt.

Der Wahlleiter fragt Vorschläge aus der Mitgliederversammlung für einen zu wählenden 1. Beisitzenden ab. Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, der sich der Wahl stellt, erfolgt eine Abstimmung der Mitglieder.

Das sich zur Wahl des 1. Beisitzenden gestellte Mitglied ist zum 1. Beisitzenden gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung für ihn gestimmt haben.

Stehen bei der Wahl eines 1. Beisitzenden mehrere Kandidaten zur Wahl, gilt das Mitglied als zum 1. Beisitzenden gewählt, welches die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Mitglieder, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat, der bei der Stichwahl die meisten der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält, gilt als gewählt.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte 1. Beisitzenden wird befragt, ob er die Wahl annimmt.

Dann wird der 2. Beisitzende gewählt.

Der Wahlleiter fragt Vorschläge aus der Mitgliederversammlung für einen zu wählenden 2. Beisitzenden ab. Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, der sich der Wahl stellt, erfolgt eine Abstimmung der Mitglieder.

Das sich zur Wahl des 2. Beisitzenden gestellte Mitglied ist zum 2. Beisitzenden gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung für ihn gestimmt haben.

Stehen bei der Wahl eines 2. Beisitzenden mehrere Kandidaten zur Wahl, gilt das Mitglied als zum 2. Beisitzenden gewählt, welches die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder, mindestens aber die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen konnte. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebener! Stimmen der anwesenden
Mitglieder, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat, der bei der Stichwahl die meisten der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält, gilt als gewählt.

Der von der Mitgliederversammlung gewählte 2. Beisitzenden wird befragt, ob er die Wahl annimmt.

4) Wahl des erweiterten Vorstandes

Der Wahlleiter lässt die Mitglieder der Mitgliederversammlung abstimmen, ob die Wahl offen oder geheim erfolgen soll. Entsprechend der Entscheidung erfolgt dann die Wahl des erweiterten Vorstandes.

Es können bis zu acht Mitglieder des Vereins in einen erweiterten Vorstand gewählt werden. Der Wahlleiter fragt aus der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Benennung von Kandidaten für die Wahl des erweiterten Vorstandes ab.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, wenn sich nicht mehr als acht Kandidaten zur Wahl stellen, einzeln gewählt. Als Mitglied des erweiterten Vorstandes gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung auf sich vereinigen konnte.

Bewerben sich mehr als acht Kandidaten für die Wahl des erweiterten Vorstandes hat der Wahlleiter den Mitgliedern Stimmzettel auszureichen, auf denen alle sich zur Wahl stellenden Mitglieder für den erweiterten Vorstand benannt werden. Jedes Mitglied hat acht Stimmen. Als erweiterten Vorstand gewählt gelten die acht Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen, mindestens aber die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen
konnten.

Erhalten mehr als acht Kandidaten mehr als die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, gelten die acht Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Führt die Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten dazu, dass mehr als acht Kandidaten zum erweiterten Vorstand gewählt werden müssten, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Mitgliedern, die mehr als die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder aber im Vergleich zu den anderen Kandidaten die wenigsten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht mehr als acht Mitglieder zum erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Stichwahl gewinnt der oder die Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kandidaten für den erweiterten Vorstand werden befragt, ob sie die Wahl annehmen.

5) Wahl der Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Der Wahlleiter führt einen Beschluss herbei, nachdem die Mitglieder darüber entscheiden, ob geheim oder offen gewählt werden soll. Entsprechend des  Ergebnisses werden aus der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Besetzung des Kassenprüfers unterbreitet.

Sollten vorgeschlagene Kassenprüfer bereits Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein, können sie trotzdem zum Kassenprüfer gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

Soweit sich nur zwei Kassenprüfer zur Wahl stellen, werden diese einzeln gewählt. Sie gelten als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen konnten. Stellen sich mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, sind durch den Wahlleiter Wahlzettel an die Mitgliederversammlung auszureichen, auf dem alle Kandidaten aufgeführt werden.

Jedes Mitglied hat zwei gültige Stimmen. Es gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen aber jedenfalls mehr als die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung auf sich vereinigen konnten. Besteht hinsichtlich der Besetzung des zweiten Kassenprüfers Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten, erfolgt eine Stichwahl. Hier gilt das Mitglied als zum Kassenprüfer gewählt, welches die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
der Mitgliederversammlung auf sich vereinigen konnte.

Die von der Mitgliederversammlung als Kassenprüfer gewählten Kandidaten werden befragt, ob sie die Wahl annehmen.

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